Heeresfliegerregiment 30
S 4/MatBew     Az 89-00-00
6994 Niederstetten, 20.05.1992
Hermann-Köhl-Kaserne

 

 

An
Heeresfliegertransportstaffel AMF
z.Zt. Otterburn ENGLAND
Redesdale Camp

 

 

Betr.: Einsparung von Toilettenpapier

Bezug: WBV V B VI/00 Az 89-00-00 vom 17.05.1992


Gemäß o. a. .Bezug sind im Nachtragshaushalt der Bundesregierung keine Mittel für übungsbedingten Mehrverbrauch von Toilettenpapier vorgesehen.
Dem sorglosen und verschwenderischen Umgang hiermit ist daher ab sofort energisch Einhalt zu bieten.
Im einzelnen ist wie folgt zu verfahren:
Die tägliche Zuteilung ist pro Mann, auf
  • 9 Blatt bei einlagigem oder
  • 3 Blatt bei dreilagigem
Toilettenpapier zu rationieren.
Das Papier ist wie folgt zu benutzen:
Einlagiges Papier ist dreifach anzuwenden, dreilagiges Papier wird wie abgerollt auch dreilagig angewandt.
Zur Kontrolle der Endabrechnung ist wie folgt zu verfahren:
Das 1. Blatt (Original) wird in der Kloschüssel entsort,
die Durchschläge (2. und 3. Blatt) sind mit Name, Dienstgrad und Datum vorsehen beim VersUffz abzugeben. Dieser sammelt die Durchschläge chronologisch geordnet in einem Ordner und führt täglich um 2200 Uhr einen Abgleich anhand der Staffelliste durch. Die Durchschläge von Magen- und Darmerkrankten sind in einem mit gelben Diagonalstreifen gekennzeichneten gesonderten Ordner beim SanUffz aufzubewahren. Auf diesen Durchschlägen sind nach dem täglichen Abgleich Name und Dienstgrad durch Schwärzen unkenntlich zu machen.
Die Nichtinanspruchnahme der Tagesration begründet keinen Anspruch auf Mehrzuteilung am darauffolgenden Tag. Die hierdurch eingesparten Mittel können zur Beschaffung von Hakle-feucht für Stabs- und Oberstabsfeldwebel genutzt werden.
Sollten trotz dieser Maßnahmen Versorgungsengpässe eintreten, ist auf die Tageszeitung, trockenes Laub, Putzwolle oder ähnliches zurückzugreifen. Die bisher häufig praktizierte Unsitte, Hubschrauberführer bei Flugstundenfeiern in unbenutztes Toilettenpapier einzuwickeln oder Toilettenpapier als Notizzettel zu mißbrauchen, ist ab sofort strikt untersagt.

Das gesammelte Schriftgut (Wischgut) ist 3 Jahre aufzubewahren und bei Überprüfungen nach § 73 Bundeshauhaltsordnung sowie bei Überprüfungen durch die Vorprüfstellen mit vorzulegen.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist es mit Übergabeverhandlung an die StOV zur endgültigen Entsorgung abzugeben.

 

 

Im Auftrag

 

 

Klosowski

Regierungsoberinspektor

Autor: Ruske

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